1. Mai 2017: Die Sache mit der „KSK“

Ein kleines Wortungeheuer ist sie schon, die Künstlersozialkasse, kurz KSK. Dies tut jedoch der Tatsache keinen Abbruch, dass sie freischaffenden Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht und die Arbeitgeberbeiträge der freiberuflichen Berufsgruppen übernimmt. Der Ausgleich der Differenz zur klassischen Versicherung erfolgt sowohl durch öffentliche Zuschüsse als auch durch die solidarische Pflichtabgabe von Auftraggebern der Kreativleistungen. Insofern spielt die KSK für diese Berufsgruppe eine große Rolle.

Als Anbieter publizistischer Dienstleistungen ist die KSK auch bei bic.PR immer wieder Thema. Damit Kunden nicht erst dann im Bilde sind, wenn es zu unerwarteten Nachzahlungen kommt, sprechen wir gern schon vor dem Start einer Zusammenarbeit darüber. Fakt ist: Wer publizistische Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ist zur Abgabe verpflichtet.

Was immer wieder missverstanden wird: Der Beitrag muss von Unternehmen und Organisationen unabhängig davon geleistet werden, ob der Auftragnehmer Mitglied in der KSK ist. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass Sie Dienstleistungen dieser Berufsgruppe in Anspruch nehmen – und das ist der Fall, wenn Sie Kunde bei bic.PR sind.

Eine Meldung ist jährlich zum 31. März abzugeben – egal, ob Sie in dem entsprechenden Zeitraum kreative Leistungen in Anspruch genommen haben. Stellt die Rentenkasse fest, dass solche Leistungen eingekauft, jedoch die nötigen Abgaben nicht geleistet wurden, kann es zu den erwähnten Nachzahlungen kommen.

Dieser Beitrag will, kann und darf eine Beratung zu dem Thema natürlich nicht ersetzen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an die entsprechenden Experten bei der Künstlersozialkasse oder Ihren Steuerberater. Einen Einblick liefert die Webseite der Künstlersozialkasse. Für alle Belange rund um Text, Redaktion und Publizistik ist bic.PR dann wieder der richtige Ansprechpartner.


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